Beglaubigte und zertifizierte Übersetzung

Die amtliche Beglaubigung einer Übersetzung wird oft mit der Zertifizierung einer Übersetzung verwechselt.

Ursache hierfür ist die semantische Entlehnung der englischen Wendung „certified translation“ (beglaubigte Übersetzung) in die deutsche Sprache. Durch die Übertragung der englischen Bedeutung „beglaubigte Übersetzung“ auf den deutschen Begriff „zertifizierte Übersetzung“ (Übersetzung mit Zertifikat) wird die ursprünglich lateinische Bedeutung des deutschen Zertifizierungsbegriffs von der amtlichen Nachweiskomponente des englischen Sprachraums überlagert.


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Beglaubigte Übersetzungen

Beglaubigung von Urkunden für deutsche Behörden

Wenn eine Urkunde bei deutschen Gerichten oder Behörden eingereicht werden soll, muss eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde mit Bestätigungsvermerk, Unterschrift und Stempel des jeweiligen Übersetzers beigefügt werden.

Diese Beglaubigungen werden von vereidigten Fachübersetzer(inne)n angefertigt, die in Deutschland gerichtlich dazu ermächtigt sind, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Übersetzungen zu bestätigen. Zur Erlangung dieser Ermächtigung muss die fachliche Qualifikation vor einem deutschen Landgericht nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch den erfolgreichen Abschluss eines Übersetzungsstudiums und eine staatliche Übersetzungsprüfung. Die amtliche Ermächtigung, auch Beeidigung genannt, berechtigt zum Führen eines Stempels, aus dem das zuständige Landgericht sowie der Name und die Sprachen des beeidigten Übersetzers hervorgehen.

Ungeachtet des Amtsstempels ist eine beglaubigte Übersetzung unter juristischen Gesichtspunkten betrachtet jedoch keine öffentliche Urkunde, sondern eine Sachverständigenleistung. Ihr offizieller Stellenwert fällt in den Zuständigkeitsbereich der jeweils anfordernden Behörde.

Die Mitarbeiter(innen) von zappmedia sorgen dafür, dass Ihre Urkunden je nach Einsatzzweck von den passenden Übersetzer(innen) übersetzt und beglaubigt werden.

Beglaubigung von Urkunden für ausländische Behörden

Wenn eine Urkunde bei einer ausländischen Behörde vorgelegt werden soll, ist eine beglaubigte Übersetzung allein in der Regel nicht ausreichend. In diesem Fall musst die Echtheit der Originalurkunde zunächst amtlich bestätigt werden. Dazu wird je nach Dokumentart und Zielland entweder eine Haager Apostille oder eine Legalisation benötigt. Eine Apostille wird vom Bundesverwaltungsamt oder der zuständigen Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt und gilt für alle Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961. Für Länder, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, muss eine Legalisation der Urkunde eingeholt werden. Die Legalisation kann in Deutschland beispielsweise bei der konsularischen Vertretung des Staates beantragt werden, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Damit das Konsulat die Echtheit der deutschen Urkunde bestätigen kann, verlangt es häufig eine Vorbeglaubigung der Urkunde durch deutsche Verwaltungsbehörden, gelegentlich auch eine weitere Beglaubigung, die als Endbeglaubigung oder auch als Überbeglaubigung bezeichnet wird.

Weiterführende Informationen zur Legalisation erhalten Sie beim Auswärtigen Amt unter:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/BeglaubigungLegalisation/Uebersicht.html?nn=332718

In diesem amtlichen Bestätigungsverfahren kommt die Übersetzung meist erst ins Spiel, wenn die Echtheit der Originalurkunde bereits von zuständiger Stelle bestätigt oder legalisiert wurde. Gegenstand der Übersetzung sind in diesem Fall sowohl der Urkundentext als auch der amtliche Bestätigungsvermerk bzw. die Apostille. Die Übersetzung muss in der Regel von einem ermächtigten Fachübersetzer angefertigt und beglaubigt werden. Sie muss jedoch nicht unbedingt von Fachübersetzer(inne)n vorgenommen werden, die an deutschen Landgerichten beeidigt sind. Sie kann auch im Zielland durch Fachübersetzer(innen) erfolgen, sofern diese die Anforderungen der Stelle erfüllen, bei der die Urkunde eingereicht werden soll.

Im Einzelfall kann für die Übersetzung einer Apostille oder Legalisation anschließend noch eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des vereidigten Übersetzers erforderlich sein. Diese Überbeglaubigung wird vom Gerichtsschreiber des Landgerichts erteilt, bei dem die Unterschrift des Übersetzers hinterlegt ist. In diesem Fall muss die Übersetzung von einem im zuständigen Bundesland bevollmächtigten Übersetzer angefertigt werden.

Einige ausländische Behörden akzeptieren überbeglaubigte Übersetzungen auch ohne vorherige Ausstellung einer Apostille auf die Originalurkunde. Auskunft über die konkreten Anforderungen erteilt in jedem Fall die konsularische Vertretung des Ziellandes.

Unsere kompetenten Mitarbeiter(innen) bringen das jeweils benötigte Verfahren gern für Sie im Vorfeld einer Übersetzung in Erfahrung und geben Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise.

Sprechen Sie uns an – wir stehen Ihnen gern für eine ausführliche Fachberatung zur Verfügung.

 

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Zertifizierte Übersetzungen

Im Unterschied zur Beglaubigung ist eine Zertifizierung kein juristisches Dokument. Zertifizierungen dienen der Wirtschaft als Nachweis für die Einhaltung der im Zertifikat ausgewiesenen Normen und Standards. Sie werden von unabhängigen oder proprietären Zertifizierungsstellen wie z. B. DQS, TÜV oder DEKRA für Produkte, Systeme und Dienstleistungen vergeben und sind zeitlich befristet.

Zumeist handelt es sich bei den zertifizierten Normen um Industriestandards wie z.B. die Europäische Übersetzernorm 15038, die ISO-Norm 9001 für Qualitätsmanagement oder die ISO-Norm 17100 für Übersetzungsdienstleistungen. Diese werden von Fachgremien aus der Wirtschaft entwickelt und bilden ein freiwilliges Gütesiegel der jeweiligen Branche. Die Zertifizierung eines Produkts oder einer Dienstleistung nach diesen Standards kann bei einer beliebigen, nachweislich dafür qualifizierten Prüfinstanz beauftragt werden. Dazu wird die zu testierende Leistung von der gewählten Zertifizierungsstelle in festgelegten Zeitabschnitten auf Einhaltung der Normen kontrolliert und die Normkonformität ggf. mit einem Zertifikat bescheinigt. ISO-Zertifikate sind eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme für Geschäftsbeziehungen, haben jedoch keine juristische Beweiskraft bei amtlichen Vorgängen oder Gerichtsverfahren.

Übersetzungsdienstleistungen von zappmedia sind nach ISO 9001 zertifiziert und konform zur DIN EN 15038. Auf Wunsch bescheinigen wir die Qualität unserer Übersetzungen gern mit einem Zertifikat.

 

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